„Die Initiative wird den delegierten Rechtsakt der EU zur Umwelttaxonomie überprüfen, um die technischen Prüfkriterien zu aktualisieren und zu vereinfachen.“ So lautet der Anspruch dieser EU-Konslutation, zu der die Öffentlichkeit bis 5. Dezember d. J. Stellungsnahmen einbringen konnte. Was aber, wenn das gesamte Regulativ – also die EU-Taxonomie in geltender Rechtsform selbst – in Frage zu stellen ist, da darin vorgesehen ist, Investitionen in Atomkraft als nachhaltiges Wirtschaften geltend machen zu können? Hier unsere Eingabe – ein Versuch:
Es ist müßig, Verbesserungsvorschläge und Vereinfachungen für Prüfkriterien einer Verordnung zu diskutieren, deren grundsätzliche Ausrichtung in-sich fragwürdiger nicht sein könnte.
Mittels Taxonomie-Verordnung den ‘Green Deal’ mit einer finanziellen Orientierungshilfe, einer Art ‚Investitions-Kompass‘ auszustatten, war eine begrüßenswerte Ambition. Im zweiten Delegierten Rechtsakt zur EU-Taxonomie hat die EU-Kommission jedoch auch der Atomindustrie den prinzipiellen Zugang als Maßnahme für nachhaltiges Wirtschaften eröffnet. Damit hat sie dem Regelwerk in seiner Gesamtheit den ungustiösen Stempel der Unglaubwürdigkeit aufgedrückt. Ein historischer Fehler.
„Do-No-Significant-Harm“ – eine Bedingung, die Atomanlagen gleich in mehreren Kategorien nicht erfüllen können. Vom Abbau radioaktiver Materialien, deren Aufbereitung bis hin zur Zwischen- und Endlagerung abgebrannter Brennstoffe – nichts davon kann ohne erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt bewerkstelligt werden. Mangelnde Resilienz gegen bereits jetzt unleugbare und unumkehrbare meteorologische Auswirkungen durch den Klimawandel wie Überflutungen, Dürren, Flächenbrände reihen sich dazu und befeuern die potenziell ohnehin hohe Störanfälligkeit der sensiblen Anlagen noch zusätzlich.
Sämtliche Ausprägungen von Atomanlagen sind bekanntermaßen Technologien, die zu risikobehaftet sind, um auch nur annähernd ausreichend Haftpflicht-versicherungsfähig zu sein. Allein dieses Merkmal sollte ausschließen, dass sowohl Neubau als auch Laufzeitverlängerungen von AKW in einen Kriterienkatalog für Investitionen in wirtschaftlich nachhaltiges Handeln einbezogen werden dürfen.
—> Wie auch die Republik Österreichisch fordern wir, die Förderwürdigkeit von Atomkraft im Rahmen der Taxonomie-Verordnung zu streichen.







